Allgemeine Geschäftsbedingungen (Vermietbedingungen) für die Anmietung von Wasserfahrrädern bei wasserradler, Thomas Gosda

§ 1 Abschluss des Mietvertrages

Der Mietvertrag kommt durch die verbindliche Zusage des Mieters des von 'wasserradler, Thomas Gosda, Pappelhof 4, 14478 Potsdam' (nachfolgend kurz als Vermieter bezeichnet) gestellten Angebots zustande.

§ 2 Bezahlung

Der Betrag ist in bar oder per Überweisung zu bezahlen. Rechnungen werden nach Durchführung der Vermietung erstellt und sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt fällig. Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen und Mahngebühren zu berechnen.

§ 3 Preise

Die jeweiligen Mietpreise basieren auf den im Angebot des Vermieters beschriebenen Leistungen. Der Mindestumsatz für die Vermietung beträgt 700,00 Euro (netto, zzgl. 19 % MwSt.), exkl. Transport und Location.

§ 4 Mietgegenstände

Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter die Mietgegenstände (im Folgenden auch als Mietmaterial bezeichnet) in gebrauchstauglichem Zustand zu übergeben. Der Mieter hat die Mietgegenstände sorgfältig zu behandeln und aufzubewahren. Er haftet für alle über die gewöhnliche Abnutzung hinausgehenden Beschädigungen sowie für den Verlust der Mietgegenstände.

§ 5 Verantwortung bei Verspätung

Der Mieter verpflichtet sich, das Mietmaterial rechtzeitig zum Ablauf der Mietzeit zum Ausgangspunkt (sofern nicht anders vereinbart) zurückzubringen. Gibt der Mieter dem Vermieter die Mietgegenstände verspätet zurück, so kann der Vermieter eine diesem Zeitraum entsprechende Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung muss angemessen berechnet werden und im Verhältnis zur Mietzeit stehen.

§ 6 Leistungen

Der Umfang der Leistungen ergibt sich ausschließlich aus der Mietbestätigung, der im Angebot angegebenen Leistungen sowie den zwischen dem Mieter und Vermieter festgelegten Leistungen beim Zusammenstellen der Vermietung. Abweichungen und Änderungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt sind gestattet, soweit diese nicht erheblich sind und den Gesamtablauf der vereinbarten Vermietung nicht beeinträchtigen.

§ 7 Keine Erstattung des Mietentgeltes

Der Mieter akzeptiert, dass für ungenutzte Mietzeit und Mietgegenstände eine Erstattung des gezahlten Mietentgeltes nicht möglich ist.

§ 8 Rücktritt durch den Mieter

Der Mieter kann jederzeit von der Buchung zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Vermieter. Die Rücktrittserklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Nachweis der Rechtsgültigkeit des Zuganges der Rücktrittserklärung obliegt dem Mieter. Ein Rücktritt auf der Grundlage von Ereignissen außerhalb der Einflussmöglichkeiten bleibt ohne Folgen. Dazu zählen höhere Gewalt, Sturm, Gewitter und ausdrücklich nur Dauerregen während der gesamten Vermietungszeit. Tritt der Mieter aus anderen Gründen vom Vertrag zurück, ist der Vermieter berechtigt, einen angemessenen Ersatz für die getroffenen Buchungsvorkehrungen und die Aufwendungen zu verlangen:

1. Bis zum 90. Tag vor Vermietungsbeginn: eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 % des Rechnungspreises.

2. Vom 89. bis 15. Tag vor Vermietungsbeginn: 40 % des Rechnungspreises.

3. Vom 14. bis 1. Tag vor Vermietungsbeginn: 60 % des Rechnungspreises.

4. Absage am Tag der Vermietung: 80 % des Rechnungspreises.

§ 9 Rücktritt des Vermieters

In den nachfolgenden Fällen ist der Vermieter berechtigt, ohne Einhaltung einer Frist vom Mietvertrag zurückzutreten oder nach Beginn der Vermietung den Mietvertrag zu kündigen:

· wenn sich der Mieter in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist,

· wenn der Mieter die Durchführung der Vermietung ungeachtet einer formlosen Abmachung nachhaltig stört,

· selbst herbeigeführte, Bewusstsein ändernde Zustände, z.B. übermäßiger Alkoholgenuss der Teilnehmer.

Sollte der Mietvertrag nach Beginn der Vermietung gekündigt werden, ist der Mieter verpflichtet, den gesamten Rechnungsbetrag zu begleichen.

Falls der Vermieter die Vermietung aus Gründen absagen muss, die außerhalb seiner Einflussmöglichkeiten liegen (höhere Gewalt, Sturm, Gewitter, Dauerregen, eintretende Betriebsstörung z.B. durch Aufruhr, Krankheit, Lieferkettenstörung, Streik, Aussperrung beim Vermieter oder dessen Lieferanten, o. ä.) und ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Vermietung zum vereinbarten Termin durchzuführen, wird der Mieter informiert und ihm ein Ausweichtermin vorgeschlagen. Es stehen dem Mieter keine weiteren Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche zu.

§ 10 Haftung

Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter für sämtliche von ihm verursachte Schäden an den Mietgegenständen und gegenüber Dritten. Eine Haftung des Vermieters bei Verlust oder Diebstahl von im Eigentum oder im Besitz des Mieters stehenden Gegenständen ist ausgeschlossen. Im Übrigen haftet der Vermieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Ansprüche auf Nichteinhaltung einer zugesicherten Eigenschaft oder arglistig verschwiegenen Mängeln.

§ 11 Fremdleistungen

Der Vermieter haftet nicht für nicht erbrachte Leistungen oder Leistungsstörungen durch Dritte (Hotels, Gaststätten, etc.) sowie insbesondere nicht für solche Leistungen, die vom Vermieter lediglich vermittelt wurden. Gleiches gilt für den Zustand von Materialien, wenn diese nicht durch den Vermieter gestellt werden.

§ 12 Eigentumsrechte Dritter

Sofern der Ein- und Ausstieg sowie der Auf- und Abbau der Wasserfahrräder nicht an einem vom Vermieter festgelegten Ort aus erfolgt, hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass etwaige Genehmigungen der Grundstückseigentümer vorliegen.

§ 13 Erreichbarkeit des Vermietungsorts / Platzverhältnisse

Sofern der Ein- und Ausstieg sowie der Auf- und Abbau der Wasserfahrräder nicht an einem vom Vermieter festgelegten Ort aus erfolgt, hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass ausreichend Platz sowie hindernisfreie und befestigte Wege zum An- und Abtransport sowie Auf- und Abbau der Wasserfahrräder zur Verfügung stehen.

§ 14 Mithilfe des Mieters

Für den Ein- und Ausstieg sowie den Auf- und Abbau der Wasserfahrräder wird Unterstützung durch den Mieter vorausgesetzt, insbesondere wenn der Vermietungsort nicht die unter §13 beschriebenen Eigenschaften aufweist.

§ 15 Schwimmwesten und Schwimmfähigkeit

Alle Teilnehmer erhalten vom Vermieter eine Schwimmweste, die während der gesamten Dauer der Vermietung zu tragen ist. Der Mieter stellt sicher, dass nur schwimmfähige Personen an einer Vermietung teilnehmen. Dies setzt voraus, dass jede Person mindestens 200 m mit der zur Zeit der Vermietung am Körper befindlichen Kleidung schwimmen kann.

§ 16 Gesundheitszustand / Gefahren im Wassersport

Der Mieter stellt sicher, dass nur Personen teilnehmen, deren Gesundheit nicht ernsthaft gefährdet ist oder durch die Teilnahme gefährdet werden könnte. Die Teilnehmer sind gehalten, den Vermieter auf spezielle gesundheitliche und körperliche Probleme aufmerksam zu machen. Der Vermieter weist nachdrücklich darauf hin, dass nicht alle dem Wassersport innewohnende Gefahren grundsätzlich ausgeschlossen werden können und ein Restrisiko für jeden Teilnehmer erhalten bleibt.

§ 17 Weiteres

Die Teilnahme an allen gebuchten Vermietungen und den damit verbundenen Leistungen erfolgt auf eigene Gefahr.

Eltern bzw. Erziehungsberechtigte haften für ihre Kinder.

Teilnahme an der Vermietung nur, wenn man körperlich, geistig und fachlich in der Lage ist, ein Wasserfahrrad zu führen.

Mindestalter 14 Jahre, empfohlene Mindestgröße 150 cm.

Den Anweisungen und Hinweisen bezüglich "Umgang mit dem Wasserfahrrad" und "Verhalten auf dem Wasser" ist Folge zu leisten. Die Einweisung diesbezüglich erfolgt während der Vermietung (bevor es aufs Wasser geht).

Witterungs- oder sicherheitsbedingte Leistungsänderungen können vom Vermieter zu jeder Zeit vorgenommen werden.

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt und beide Parteien ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen sind.

§ 18 Salvatorische Klausel

Sollte in diesem Vertrag eine Bestimmung nichtig sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die nichtige Bestimmung ist nach Möglichkeit durch eine dem wirtschaftlichen und rechtlichen Erfolg gleichkommende zu ersetzen.